Allgemeine Geschäftsbedingungen Print E-mail
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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Geltung der Bedingungen
1)  Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil für die Abwicklung des gesamten Lieferverkehrs von uns an die Käufer und den Zahlungsverkehr der Käufer an uns. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen der Käufer werden von uns auch bei nicht ausdrücklichem Widerspruch nicht akzeptiert, es sei denn, dass diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2)  Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3)   Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Angebot und Vertragsschluss
1)   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns.
2)  Von unseren Reisenden und Handelsvertretern entgegengenommene Aufträge sind erst nach unserer ausdrücklichen Bestätigung gültig, sofern sie von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie von unseren vorliegenden Preisen abweichen. Sie sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Lieferung
1)   Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2)   Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
3)   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4)  Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Zuge von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie im Falle des Eintritts unvorhergesehener Hindernisse, auch wenn diese bei unserem Unterlieferanten auftreten, wie z. B. Betriebsstörung, Schwierigkeiten bei der Rohstoff-Beschaffung, Ausfall von Produktionsanlagen. Für derartige Fälle behalten wir uns auch den Rücktritt vom Vertrag vor.
5)  Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6)   Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
7)  Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
8)  Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch bei Versendung der Ware erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Falls der Versand unmöglich wird, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9)  Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzuge betroffenen Lieferungen und Leistungen, zu fordern. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von uns.

4. Zahlungen
1)   Soweit nicht anders vereinbart, muss die Bezahlung unserer Rechnungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug erfolgen. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.
2)   Der Verkäufer behält sich vor, im Falle des Verzugs des Käufers über die gesetzlichen Verzugszinsen hinaus den entstandenen Vermögensschaden geltend zu machen.
3)  Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung und endgültiger Gutschrift auf unserem Konto sowie Begleichung aller Nebenkosten als Zahlung, wobei wir uns die Entgegennahme von Wechseln vorbehalten.
4)  Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei der Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informiert wird. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5)  Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind außerdem in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6)  Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Beanstandungen
1)  Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3)  Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Unternehmer hat die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen dem Verkäufer offensichtliche, ohne besonderen Aufwand auffallende Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich mitteilen. Im übrigen ist der Verkäufer innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich zu unterrichten. Maßgeblich ist der Zugang der Anzeige beim Verkäufer. Unterlässt der Verbraucher die Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstellerangaben zum Kauf der Sache bewogen, trifft Ihn für diese Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
4)  Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5)  Natürlicher Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn Produkthinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen wurden sowie wenn das Produkt unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde.
6)  Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7)  Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8)  Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9)  Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Ablieferung der Ware für Unternehmer ein Jahr.
Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, außer bei der Lieferung gebrauchter Sachen und bei Schadenersatzansprüchen wegen der Lieferung mangelhafter neuer Sachen, bei denen die Gewährleistungsfrist ein Jahr beträgt.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist vorwerfbar ist.
10) Die Sätze 1 - 3 gelten nicht
 a)
für Schäden des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
 b)
für sonstige Schäden des Kunden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
11)  Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6. Feststellung von Transportschäden
1) Bei Transportschäden sind Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Reederei, Spediteur, Lagerhalter, Zoll-  und Hafenbehörden, Bahn, Post und Fuhrunternehmen etc.) sicherzustellen, indem Beauftragte dieser Unternehmen im Sinne ihrer Vorschriften rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen, um Bescheinigung des Schadens ersucht und schriftlich haftbar gemacht, werden.
2)
 Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder fehlende Packstücke müssen vor der Abnahme des Gutes durch den entsprechenden Vermerk auf den Beförderungspapieren bescheinigt werden.
3)
 Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden müssen die vorgenannten Schritte unverzüglich nach Entde-ckung des Schadens vorgenommen werden, jedoch ist es unbedingt erforderlich, die für die Benachrich-tigung der Verkehrsunternehmen geltenden Reklamationsfristen einzuhalten.
Diese betragen:
 a)
bei Postsendungen 24 Stunden nach Empfang der Sendung,
 b)
bei Bahntransporten 7 Tage nach Empfang der Sendung,
 c)
bei Kraftfahrzeug-Transporten 6 Tage nach Empfang der Sendung.

7. Eigentumsvorbehalt
1)   Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dessen sämtliche Verbindlichkeiten aus allen Lieferungen getilgt sind, unabhängig davon, ob vom Besteller bestimmte Waren oder Lieferungen bezahlt worden sind.
2)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung gelieferter Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.
Gegenüber Verbrauchern können wir beim Teilzahlungskauf wegen Zahlungsverzuges nur zurücktreten, wenn dieser mit mindestens zwei Teilzahlungen in Verzug ist und auch eine gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos verstrichen ist.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Eigentumsrechte erforderlichen Unterlagen (Pfändungsprotokoll, eidesstattliche Versicherung über Identität der Waren) zu übersenden. Die uns durch eine Intervention entstehenden Kosten jeder Art gehen zu Lasten des Bestellers.
3)  Der Besteller ist berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt uns jedoch bereits hiermit sicherungshalber alle aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund unserer Vorbehaltsware stammenden Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab.
Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Höhe der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf und deren Schuldner zu benennen, sowie alle dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die Abtretung der Weiterverkaufsforderungen des Bestellers direkt seinen Abnehmern anzuzeigen.
4)  Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Besteller über, sobald unsere Forderungen in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Gesamtbetrag unserer Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf dessen Verlangen zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Haftungsbeschränkung
1)   Schadenersatzansprüche auf das negative Gläubigerinteresse aus der Verletzung von Hauptleistungspflichten des Vertrages werden für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen.
2)   Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3)  Im übrigen werden Schadenersatzansprüche bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
4)  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1)   Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Stützengrün.
2)   Bei allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand unser Sitz, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor dem für den Sitz des Käufers örtlich zuständigen Gericht zu klagen.
3)   Es gilt - auch bei Lieferungen an Käufer im Ausland - unvereinheitlichtes deutsches Recht, namentlich BGB / HGB. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.

10. Sonstiges
1)  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsabstimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Be-stimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
2)  Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

Revisionsstand: 01.01.2006
 
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